Der Vertrag zwischen Mieter und Vermieter ist abgeschlossen, wenn die 50% Anzahlung vom Mieter beim Vermieter eingetroffen ist. Die Anzahlung sowie Restzahlung werden im Mietvertrag festgehalten. Der Mieter verpflichtet sich, die Anzahlung bis spätestens 10 Tage nach Buchung oder auf dem Mietvertrag stehenden Datum zu entrichten. Trifft die Anzahlung nicht beim Vermieter ein, so kann dieser, ohne weitere Ankündigung und ohne ersatzpflichtig zu werden, das Objekt anderweitig vermieten. Die Restzahlung der Miete ist spätestens 10 Tage vor Anreise per Bank zu überweisen oder am Anreisetag in bar zu entrichten. Endreinigung, Kurtaxen oder Extras sind in bar vor Ort am Anreisetag zu begleichen. |
Sollten Sie Ihren Urlaub nicht antreten können und wir bei rechtzeitiger Absage das gebuchte Appartement anderweitig vermieten können, entstehen für Sie keinerlei Stornokosten. Sie bleiben aber für den Mietzins haftbar, sofern nicht eine anderweitige Vermietung während der vorgesehenen Mietdauer möglich ist.
Annulationsversicherung:
Damit Ihnen, falls Sie die Reise aus Krankheitsgründen oder anderen triftigen Gründen verspätet oder nicht antreten, keine Stornogebühren verrechnet werden, empfehlen wir Ihnen dringend den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung bei der Allianz Travel Assurance. Die Versicherungsprämie entspricht 4.0% der Unterkunftsmiete. Falls gewünscht, verfügen wir über einen auf unser Unternehmen ausgestellten Online Link zum Abschluss dieser Versicherung. Über diesen Link können Sie selber Ihre Reiserücktrittsversicherung abschliessen.
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Wird die vereinbarte Mietzeit nicht voll eingehalten, so ist gleichwohl der ganze Mietzins für die vereinbarte Zeit zu entrichten.
Hinsichtlich früherer Aufhebung des Vertrages gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.
Beanstandungen betreffend das Mietobjekt hat der Mieter bei der Übernahme desselben anzubringen, andernfalls wird angenommen, dass sich die Lokalitäten samt Inventar in verabredetem, vertragsmässigem, gutem Zustand befunden haben.
Der Mieter anerkannt die Hausordnung und räumt dem Vermieter das Recht ein, die Wohnung jederzeit zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Mobiliar und Immobilie Einrichtungen sind der Verantwortung des Mieters unterstellt. Schäden durch unsachgemässe Behandlung sind auf seine Kosten zu beheben, und alles, mit Ausnahme der normalen Abnützung, ist im Zustande des Antrittes nach Mietende zu übergeben.
Der Mieter verpflichtet sich, nichts dem Hause oder dem Inventar Nachteiliges vorzunehmen, auch alles irgendwie schadhaft Scheinende oder Schädliche ungesäumt dem Vermieter zu melden.
Das Mietobjekt ist weder ganz noch teilweise in Untermiete zu geben, d.h. die Wohnung darf nur von derjenigen Anzahl Personen bewohnt werden, die im Vertrag erwähnt ist.
Für Ereignisse und Zustände, die ausserhalb des Machtbereichs des Vermieters liegen, wie Epidemien/Pandemien, gesperrte Autostrassen, Umweltkatastrophen, Stromversorgung, Wasserversorgung, Öffnungszeiten von touristischen Einrichtungen, staatliche Massnahmen jeglicher Art usw., besteht seitens des Vermieters keine Haftung. Bei solchen Vorkommnissen steht dem Mieter kein Recht auf Vertragsauflösung, Mietpreisminderung oder Schadenersatz zu.
Bei allfälligen Streitigkeiten: Gerichtsstand Visp
Stand: Februar 2021 |